Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt druckenAllgemeine Geschäftsbedingungen der anylogix Software AG
A. ALLGEMEINES
1. Inhalt und Geltung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie anerkennen. Sie werden verbindlich für die ganze Geschäftsbeziehung zwischen der anylogix Software AG und dem Kunden. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit die anylogix Software AG sie schriftlich bestätigt.
2. Erfüllungsort
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der anylogix Software AG.
3. Software und Know-how
3.1 Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfange selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei der anylogix Software AG oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
3.2 Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden benö-tigt die schriftliche Zustimmung der anylogix Software AG.
3.3 Der Kunde darf für Sicherheits- und Archivzwecke von der Software höchstens drei Kopien erstellen. Eine grössere Anzahl Kopien oder die Verwendung für andere Zwecke benötigt die ausdrückliche Zustimmung der anylogix Software AG.
3.4 Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutz-rechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.
4. Dokumentation
4.1 Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung der anylogix Software AG.
4.2 Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.
5. Diskretion
5.1 Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.
5.2 Die Parteien überbinden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern.
6. Informationspflicht des Kunden
Der Kunde hat die anylogix Software AG rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vor-schriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Aus-führung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.
7. Termine
7.1 Verbindlich sind ausschließlich schriftlich zugesicherte Termine, wie ins-besondere Bereitschaftszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, eine bestimmte Reparaturzeit oder eine Reaktionszeit etc.
7.2 Solche Termine verlängern sich angemessen,
a) wenn der anylogix Software AG Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
c) wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Willens der anylogix Software AG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Maßnahmen.
7.3 Die anylogix Software AG kann Teillieferungen ausführen.
7.4 Bei Verzögerungen hat der Kunden der anylogix Software AG eine ange-messene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt die anylogix Software AG bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
7.5 Tragt die anylogix Software AG nachweisbar die Schuld am Terminverzug, so hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Verzögerungen sind ausgeschlossen.
8. Abnahme
8.1 Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung bzw. Teillieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Liefe-rung als genehmigt.
8.2 Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mangel, die auch bei sorg-fältiger Prüfung nicht hatten entdeckt werden können, hat sie der Kunde der anylogix Software AG sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Liefe-rung trotz dieser Mangel als genehmigt.
9. Garantie
9.1 Die anylogix Software AG garantiert, dass er die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert und er die für Unterstützungs-, Wartungs- und Serviceleistungen erforderliche Sorgfalt anwendet.
9.2 Bei Mängeln der gelieferten Produkte oder bei nachgewiesener Unsorgfalt bei Unterstützungs-, Wartungs- oder Serviceleistungen verpflichtet sich die anylogix Software AG zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz der betroffenen Teile.
9.3 Davon ausgeschlossen sind von der anylogix Software AG nicht zu ver-tretende Mängel und Störungen, wie insbesondere natürliche Abnützung (au-ßer bei Hardware-Wartung), höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
9.4 Die anylogix Software AG behebt die Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der der anylogix Software AG freien Zugang zu gewähren hat. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden.
9.5 Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Produkte oder Leistung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden verlangen.
9.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung des Produktes oder der Leistung.
9.7 Falls die Hersteller der von der anylogix Software AG vertriebenen oder installierten Produkte längere Garantien gewähren, so gilt dies auch für den Kunden.
10. Weitere Haftung
Die anylogix Software AG haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der anylogix Software AG entsteht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Preise und Zahlungsbedingungen
11.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer-franken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Reisespesen, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung.
11.2 Entschädigungen für wiederkehrende Leistungen sind jeweils im voraus zu bezahlen falls nichts anderes vereinbart wurde.
11.3 Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus in der Höhe von neun Prozent.
12. Besondere Voraussetzungen beim Kunden
12.1 Die anylogix Software AG kann ihre Leistungen nur erbringen, wenn je nach den vereinbarten Leistungen der Kunde die notwendigen Maßnahmen trifft insbesondere:
a) die anylogix Software AG rechtzeitig auf besondere technische Vorausset-zungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam macht, soweit sie für die vertragskonforme Leistung von Bedeutung sind;
b) einen fachkundigen Mitarbeiter bezeichnet, der sich dem Wartungs- oder Unterstützungspersonal zur Verfügung halt;
c) der anylogix Software AG freien Zugang zu den Geräten, Datenträgern und Dokumentationen gewährt und ihr die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
d) die notwendigen Kommunikationssysteme zur Verfügung stellt, damit die anylogix Software AG beim Remote-Service die Abklärungen treffen und die Eingriffe in das System direkt vornehmen kann, beispielsweise durch Installa-tion eines Modems und der notwendigen Kommunikationssoftware;
12.2 Für Aufwendungen, die durch mangelhafte Voraussetzungen beim Kun-den entstehen, darf die anylogix Software AG zusätzlich Rechnung stellen.
12.3 Vereinbarte Termine werden bei Verzögerungen, welche durch mangel-hafte Voraussetzungen beim Kunden verursacht wurden, um mindestens die Dauer der Verzögerung verlängert.
13. Reaktions- und Bereitschaftszeiten
13.1 Wenn zwischen der anylogix Software AG und dem Kunden ausdrück-lich eine bestimmte Reaktionszeit vereinbart ist, verpflichtet sich die anylogix Software AG, innerhalb der vereinbarten Anzahl Stunden nach Anforderung der vertragskonformen Leistung mit ihren Arbeiten zu beginnen. Für beim Kunden erbrachte Leistungen, gilt der Antritt der Reise als Arbeitsbeginn.
13.2 Die vertragskonformen Leistungen werden erbracht während den beim Kunden üblichen Arbeitszeiten, jedoch nicht während Betriebsferien oder lo-kalen Feiertagen.
13.3 Bei der Installation von speziellen, sensitiven Systemen (z.B. Server mit Backupanlagen) kann für diese Produkte eine bestimmte Reaktionszeit ver-einbart werden, die nicht den Einschränkungen der oben genannten Ziffer 13.2 entspricht.
14. Dauer des Rechtsverhältnisses
Ist nichts Besonderes vereinbart, kann ein Rechtsverhältnis über Software-Unterstützung jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Kaufverträge werden mit Erbringung der beidseitigen, ver-tragskonformen Leistung erfüllt.
15. Export
15.1 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländi-schen Exportvorschriften.
15.2 Die Wiederausfuhr gewisser Produkte mit ausländischem Ursprung ist gemäß einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volks-wirtschaftsdepartementes gegenüber eingegangenen Verpflichtung nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet. Die anylogix Software AG be-zeichnet die betreffenden Produkte ausdrücklich in Offerten und Rechnun-gen, womit die Auflage auf den Kunden übergeht.
B. KAUFVERTRÄGE
17. Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung
17.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungsbestäti-gung maßgebend. Die anylogix Software AG liefert die Produkte in der Stan-dardausführung, Software in ihrer maschinell lesbaren Form nach der gülti-gen Version im Zeitpunkt der Lieferung.
17.2 Stellt die anylogix Software die Produkte ganz oder teilweise in einer besonderen Ausführung für den Kunden her, richten sich seine Arbeiten nach dem Pflichtenheft, worin der Kunde unter anderem anzugeben hat unter wel-chen Bedingungen welches Ergebnis angestrebt wird.
17.3 Änderungen gegenüber der Bestellungsbestätigung sind zulässig, so-fern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Die anylogix Software AG ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen unentgeltlich an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.
C. UNTERSTÜTZUNG, SERVICE UND WARTUNG VON SOFTWARE
21. Umfang und Ausführung der Unterstützung
21.1 Für Umfang und Ausführung der Unterstützungsleistung ist die Abma-chung unter den Parteien maßgebend.
21.2 Dabei bedeuten:
a) Anwendungsberatung: Beratung über die richtige Anwendung der Soft-ware, namentlich über deren zweckgerechten Gebrauch und Einsatz
b) Kundenschulung: Ausbildung über den richtigen projektspezifischen Ge-brauch der Software.
c) Fehlerbeseitigung: Programmänderungen mit dem Ziel, Fehler oder Schwächen der Software zu beseitigen, die einen einwandfreien Betrieb hin-dern; keine Änderungen über die ursprünglichen Anforderungen hinaus.
d) Modifikationen: Programmänderungen mit dem Ziel, auch nichtbetriebsbe-hindernde Fehler oder Schwächen der Software zu beseitigen; keine Ände-rungen über die ursprünglichen Anforderungen hinaus.
e) Nachlieferung von Modulen: Nachlieferung eines bereits bestehenden, zum bisherigen Softwarepaket passenden Teiles; ohne zusätzliche Ingeni-eurleistungen.
f) Behebung von Datenverlust oder Datenfehlern: Wiederherstellung eines verlorenen oder Korrigieren eines fehlerhaften Datenbestandes, soweit dies aufgrund der vom Kunden zu verantwortenden Datensicherungen möglich ist.
g) Zulieferung neuer Releases: Unaufgeforderte Zulieferung von vorhande-nen neuen Softwareversionen und den dazugehörenden Dokumentationen auf den passenden Datenträgern; ohne zusätzliche Ingenieurleistungen.
h) Erweiterungen: Kundenspezifische Programmänderungen; mit entspre-chenden Ingenieurleistungen und über die ursprünglichen Anforderungen hinaus.
i) Integration: Kundenspezifische Einführung neuer, zusätzlicher oder frem-der Standardsoftware; mit entsprechender Ingenieurleistung.
k) Kundeninformation: Schriftliche Orientierung über Software-Erneuerungen sowie Programmierhinweise.
22. Art der Leistungserbringung
Die Unterstützungsleistungen erbringt die anylogix Software AG am Standort des Kunden oder am Standort des zuständigen technischen Dienstes der anylogix Software AG je nach ihrer Natur, allenfalls nach ihrer Wahl,
a) in den eigenen Räumen
b) beim Kunden
c) mit Telekommunikation als Austausch von Informationen zwischen den Sachbearbeitern der anylogix Software AG und des Kunden.
d) mit Remote-Service als Ferndiagnose und Ferneinwirkung mittels direkter Informationsübertragung zwischen dem System der anylogix Software AG (oder eines ihrer Produktpartner) und dem System des Kunden.
e) mit Brief- und Paketzustellung.
E. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
23. Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
24. Gerichtsstand ist Schaffhausen / Schweiz.
A. ALLGEMEINES
1. Inhalt und Geltung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie anerkennen. Sie werden verbindlich für die ganze Geschäftsbeziehung zwischen der anylogix Software AG und dem Kunden. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit die anylogix Software AG sie schriftlich bestätigt.
2. Erfüllungsort
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der anylogix Software AG.
3. Software und Know-how
3.1 Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfange selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei der anylogix Software AG oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
3.2 Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden benö-tigt die schriftliche Zustimmung der anylogix Software AG.
3.3 Der Kunde darf für Sicherheits- und Archivzwecke von der Software höchstens drei Kopien erstellen. Eine grössere Anzahl Kopien oder die Verwendung für andere Zwecke benötigt die ausdrückliche Zustimmung der anylogix Software AG.
3.4 Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutz-rechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.
4. Dokumentation
4.1 Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung der anylogix Software AG.
4.2 Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.
5. Diskretion
5.1 Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.
5.2 Die Parteien überbinden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern.
6. Informationspflicht des Kunden
Der Kunde hat die anylogix Software AG rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vor-schriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Aus-führung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.
7. Termine
7.1 Verbindlich sind ausschließlich schriftlich zugesicherte Termine, wie ins-besondere Bereitschaftszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, eine bestimmte Reparaturzeit oder eine Reaktionszeit etc.
7.2 Solche Termine verlängern sich angemessen,
a) wenn der anylogix Software AG Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
c) wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Willens der anylogix Software AG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Maßnahmen.
7.3 Die anylogix Software AG kann Teillieferungen ausführen.
7.4 Bei Verzögerungen hat der Kunden der anylogix Software AG eine ange-messene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt die anylogix Software AG bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
7.5 Tragt die anylogix Software AG nachweisbar die Schuld am Terminverzug, so hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Verzögerungen sind ausgeschlossen.
8. Abnahme
8.1 Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung bzw. Teillieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Liefe-rung als genehmigt.
8.2 Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mangel, die auch bei sorg-fältiger Prüfung nicht hatten entdeckt werden können, hat sie der Kunde der anylogix Software AG sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Liefe-rung trotz dieser Mangel als genehmigt.
9. Garantie
9.1 Die anylogix Software AG garantiert, dass er die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert und er die für Unterstützungs-, Wartungs- und Serviceleistungen erforderliche Sorgfalt anwendet.
9.2 Bei Mängeln der gelieferten Produkte oder bei nachgewiesener Unsorgfalt bei Unterstützungs-, Wartungs- oder Serviceleistungen verpflichtet sich die anylogix Software AG zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz der betroffenen Teile.
9.3 Davon ausgeschlossen sind von der anylogix Software AG nicht zu ver-tretende Mängel und Störungen, wie insbesondere natürliche Abnützung (au-ßer bei Hardware-Wartung), höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
9.4 Die anylogix Software AG behebt die Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der der anylogix Software AG freien Zugang zu gewähren hat. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden.
9.5 Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Produkte oder Leistung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden verlangen.
9.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung des Produktes oder der Leistung.
9.7 Falls die Hersteller der von der anylogix Software AG vertriebenen oder installierten Produkte längere Garantien gewähren, so gilt dies auch für den Kunden.
10. Weitere Haftung
Die anylogix Software AG haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der anylogix Software AG entsteht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Preise und Zahlungsbedingungen
11.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer-franken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Reisespesen, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung.
11.2 Entschädigungen für wiederkehrende Leistungen sind jeweils im voraus zu bezahlen falls nichts anderes vereinbart wurde.
11.3 Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus in der Höhe von neun Prozent.
12. Besondere Voraussetzungen beim Kunden
12.1 Die anylogix Software AG kann ihre Leistungen nur erbringen, wenn je nach den vereinbarten Leistungen der Kunde die notwendigen Maßnahmen trifft insbesondere:
a) die anylogix Software AG rechtzeitig auf besondere technische Vorausset-zungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam macht, soweit sie für die vertragskonforme Leistung von Bedeutung sind;
b) einen fachkundigen Mitarbeiter bezeichnet, der sich dem Wartungs- oder Unterstützungspersonal zur Verfügung halt;
c) der anylogix Software AG freien Zugang zu den Geräten, Datenträgern und Dokumentationen gewährt und ihr die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
d) die notwendigen Kommunikationssysteme zur Verfügung stellt, damit die anylogix Software AG beim Remote-Service die Abklärungen treffen und die Eingriffe in das System direkt vornehmen kann, beispielsweise durch Installa-tion eines Modems und der notwendigen Kommunikationssoftware;
12.2 Für Aufwendungen, die durch mangelhafte Voraussetzungen beim Kun-den entstehen, darf die anylogix Software AG zusätzlich Rechnung stellen.
12.3 Vereinbarte Termine werden bei Verzögerungen, welche durch mangel-hafte Voraussetzungen beim Kunden verursacht wurden, um mindestens die Dauer der Verzögerung verlängert.
13. Reaktions- und Bereitschaftszeiten
13.1 Wenn zwischen der anylogix Software AG und dem Kunden ausdrück-lich eine bestimmte Reaktionszeit vereinbart ist, verpflichtet sich die anylogix Software AG, innerhalb der vereinbarten Anzahl Stunden nach Anforderung der vertragskonformen Leistung mit ihren Arbeiten zu beginnen. Für beim Kunden erbrachte Leistungen, gilt der Antritt der Reise als Arbeitsbeginn.
13.2 Die vertragskonformen Leistungen werden erbracht während den beim Kunden üblichen Arbeitszeiten, jedoch nicht während Betriebsferien oder lo-kalen Feiertagen.
13.3 Bei der Installation von speziellen, sensitiven Systemen (z.B. Server mit Backupanlagen) kann für diese Produkte eine bestimmte Reaktionszeit ver-einbart werden, die nicht den Einschränkungen der oben genannten Ziffer 13.2 entspricht.
14. Dauer des Rechtsverhältnisses
Ist nichts Besonderes vereinbart, kann ein Rechtsverhältnis über Software-Unterstützung jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Kaufverträge werden mit Erbringung der beidseitigen, ver-tragskonformen Leistung erfüllt.
15. Export
15.1 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländi-schen Exportvorschriften.
15.2 Die Wiederausfuhr gewisser Produkte mit ausländischem Ursprung ist gemäß einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volks-wirtschaftsdepartementes gegenüber eingegangenen Verpflichtung nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet. Die anylogix Software AG be-zeichnet die betreffenden Produkte ausdrücklich in Offerten und Rechnun-gen, womit die Auflage auf den Kunden übergeht.
B. KAUFVERTRÄGE
17. Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung
17.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungsbestäti-gung maßgebend. Die anylogix Software AG liefert die Produkte in der Stan-dardausführung, Software in ihrer maschinell lesbaren Form nach der gülti-gen Version im Zeitpunkt der Lieferung.
17.2 Stellt die anylogix Software die Produkte ganz oder teilweise in einer besonderen Ausführung für den Kunden her, richten sich seine Arbeiten nach dem Pflichtenheft, worin der Kunde unter anderem anzugeben hat unter wel-chen Bedingungen welches Ergebnis angestrebt wird.
17.3 Änderungen gegenüber der Bestellungsbestätigung sind zulässig, so-fern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Die anylogix Software AG ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen unentgeltlich an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.
C. UNTERSTÜTZUNG, SERVICE UND WARTUNG VON SOFTWARE
21. Umfang und Ausführung der Unterstützung
21.1 Für Umfang und Ausführung der Unterstützungsleistung ist die Abma-chung unter den Parteien maßgebend.
21.2 Dabei bedeuten:
a) Anwendungsberatung: Beratung über die richtige Anwendung der Soft-ware, namentlich über deren zweckgerechten Gebrauch und Einsatz
b) Kundenschulung: Ausbildung über den richtigen projektspezifischen Ge-brauch der Software.
c) Fehlerbeseitigung: Programmänderungen mit dem Ziel, Fehler oder Schwächen der Software zu beseitigen, die einen einwandfreien Betrieb hin-dern; keine Änderungen über die ursprünglichen Anforderungen hinaus.
d) Modifikationen: Programmänderungen mit dem Ziel, auch nichtbetriebsbe-hindernde Fehler oder Schwächen der Software zu beseitigen; keine Ände-rungen über die ursprünglichen Anforderungen hinaus.
e) Nachlieferung von Modulen: Nachlieferung eines bereits bestehenden, zum bisherigen Softwarepaket passenden Teiles; ohne zusätzliche Ingeni-eurleistungen.
f) Behebung von Datenverlust oder Datenfehlern: Wiederherstellung eines verlorenen oder Korrigieren eines fehlerhaften Datenbestandes, soweit dies aufgrund der vom Kunden zu verantwortenden Datensicherungen möglich ist.
g) Zulieferung neuer Releases: Unaufgeforderte Zulieferung von vorhande-nen neuen Softwareversionen und den dazugehörenden Dokumentationen auf den passenden Datenträgern; ohne zusätzliche Ingenieurleistungen.
h) Erweiterungen: Kundenspezifische Programmänderungen; mit entspre-chenden Ingenieurleistungen und über die ursprünglichen Anforderungen hinaus.
i) Integration: Kundenspezifische Einführung neuer, zusätzlicher oder frem-der Standardsoftware; mit entsprechender Ingenieurleistung.
k) Kundeninformation: Schriftliche Orientierung über Software-Erneuerungen sowie Programmierhinweise.
22. Art der Leistungserbringung
Die Unterstützungsleistungen erbringt die anylogix Software AG am Standort des Kunden oder am Standort des zuständigen technischen Dienstes der anylogix Software AG je nach ihrer Natur, allenfalls nach ihrer Wahl,
a) in den eigenen Räumen
b) beim Kunden
c) mit Telekommunikation als Austausch von Informationen zwischen den Sachbearbeitern der anylogix Software AG und des Kunden.
d) mit Remote-Service als Ferndiagnose und Ferneinwirkung mittels direkter Informationsübertragung zwischen dem System der anylogix Software AG (oder eines ihrer Produktpartner) und dem System des Kunden.
e) mit Brief- und Paketzustellung.
E. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
23. Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
24. Gerichtsstand ist Schaffhausen / Schweiz.

